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Stornierung von Aufträgen - wann und wie erlaubt

 
Je nachdem wie der Auftrag abgeschlossen wurde besteht eine Möglichkeit zur Stornierung bzw. zum Widerruf. Für Verbraucher gilt: Bei Haustürgeschäften (§ 312 BGB) nach und bei Verträgen die im Fernabsatz, z.B. über das Internet, abgeschlossen wurden besteht grundsätzlich eine 14-tägige Frist zum Widerruf.

Jedoch werden oftmals Kosten für die Stornierung fällig. Denn wenn der Auftragnehmer darauf hingewiesen hat, dass spezielle auf den Auftrag zugeschnittene Leistungen oder Besorgungen durchgeführt werden ,und diese schon ganz oder in Teilen ausgeführt wurden, müssen die entstanden Unkosten in der Regel bezahlt werden. Je nach Auftrag besteht dabei ein Anspruch des Auftraggebers auf die unfertige Arbeit bzw. Arbeitsmaterialien.

Nach §649 BGB kann der Auftragsnehmer bei einer Stornierung seitens des Auftraggebers 5 von hundert der vereinbarten Entlohnung verlangen, auch wenn für diesen Teil keinerlei Arbeit geleistet wurde. Es kann im Vertrag auch eine Stornogebühr vereinbart sein.

Bei b2b-Geschäften gelten diese Widerrufs- und Rücktrittsrechte jedoch nicht. Wurde ein verbindlicher Auftrag abgeschlossen und es sind keine Stornierungs- oder Rücktrittsklauseln im Vertrag enthalten so besteht diese Möglichkeit zumeist nicht.

Wenn eine Stornierung bzw. ein Widerruf nicht möglich ist, muss gekündigt werden, vorteilhaft ist dabei, wenn man einen wichtigen Kündigungsgrund vorweisen kann.

Vorsicht bei einer kurzfristigen Stornierung oder Kündigung Wenn der Kunde kurzfristige vor dem Erfüllungstermin storniert, kann es dazu kommen, dass der Auftraggeber nicht in der Lage ist einen gleichwertigen Ersatzauftrag zu erhalten. Und dadurch einen Einnahmenverlust erleidet. Möglicherweise wurden für den Auftrag auch andere abgelehnt.

Der entstandene Schaden muss je nachdem wieviele Tage vor dem vereinbarten Termin die Stornierung erfolgte ganz oder Teilweise erstattet werden. Dies ist besonders im Handwerksbereich häufig. Wenn Sie sich unsicher sind ob dies der Fall ist so sollte beim Unternehmen nachgefragt werden und bei einer zu zahlenden Summe eine ausführliche schriftliche Erklärung verlangt werden.

I.Wie sollte ein Auftrag gekündigt werden? Wenn man ein Schuldverhältnis kündigen möchte, so sollte dies immer am besten durch Einschreiben mit Rückschein geschehen. Denn nur so kann man im Ernstfall auch den Zugang der Kündigung beweisen. Denn durch den Rückschein wird bestätigt, dass der Betroffene die Kündigung auch erhalten hat.

Eine andere Möglichkeit ist, die Kündigung durch einen Boten zu überbringen. Damit kann man im Ernstfall nachweisen, dass dieser die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen hat.

II.Wann kann man eine Kündigung aussprechen? Für die Kündigung sind zunächst einmal die einzelvertraglichen Vereinbarungen oder die Geschäftsbedingungen (AGB) maßgebend. dort ist unter Umständen festgelegt, ob und wann ein Auftrag storniert werden kann.

Ansonsten sind die Voraussetzungen für die Kündigung in §671 BGB geregelt. Demnach kann ein Auftrag grundsätzlich jederzeit gekündigt werden. Allerdings darf eine Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen.

Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit widerrufen. Der Beauftragte kann hingegen nur so kündigen, dass der Auftraggeber für die Erledigung des Auftrags anderweitig Fürsorge treffen kann, sofern nicht ein wichtiger Grund für eine unzeitige Kündigung vorliegt.

Allerdings gilt in jedem Fall §670 und §649 BGB. Demnach kann der Beauftragte den Ersatz von Aufwendungen verlangen, die er getätigt hat, um den Auftrag erfüllen zu können. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn es dem Beauftragten aus Gründen, die in der Person oder im Verhalten des Auftraggebers liegen, nicht mehr zugemutet werden kann, weiter für den Auftraggeber tätig zu sein.

III.Sonderregelung: Bauvorhaben Bei Bauvorhaben kann die Vergabe- und Vergütungsordnung für Bauleistungen gelten. Hier ist §8 VOB geregelt, wann derartige Verträge gekündigt werden können. Demnach kann der Auftraggeber jederzeit den Vertrag kündigen. allerdings steht dem Auftragnehmer dennoch die vereinbarte Leistung zu, wobei er sich allerdings immer die ersparten Kosten sowie anderweitige Verdienstmöglichkeiten anrechnen lassen muss.

In §8 der VOB sind außerdem auch noch andere Kündigungsgründe geregelt, wie zum Beispiel die Zahlungseinstellung durch den Auftragnehmer. In §9 sind die Voraussetzungen einer Kündigung durch den Auftragnehmer geregelt. Diese ist zum Beispiel bei Zahlungsverzug oder auch bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung gegeben.

Allgemein ist dazu zu raten, eine Kündigung sobald wie möglich auszusprechen, sobald man davon erfährt, dass ein Kündigungsgrund vorliegt. Denn nur so kann man verhindern, dass ein zu ersetzender Vertrauensschaden entsteht.

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